Abgeltungsteuer

Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, welche eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht.

Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist.

Seit dem 1. Januar 1993 gilt eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz. Der Steuersatz von ursprünglich 22 % wurde ab 1996 auf 25 % angehoben. Von der Abgeltungsteuer ausgenommen sind endbesteuerte körperschaftsteuerpflichtige Zertifikate.

Spekulationsgewinne sind höchstens mit einem Steuersatz von 25 %, mindestens aber mit dem individuellen Steuertarif zu versteuern. Kursgewinne aus Investmentfonds, welche länger als zwölf Monate gehalten werden, sind mit 5 % zu versteuern (Substanzgewinne). Sogenannte Schwarze Investmentsfonds sind bestimmte ausländische Fonds, für die zum Jahresende mindestens 2,5 % des gehaltenen Wertes an das Finanzamt abgeführt werden müssen, unabhängig von der vorangegangenen Kursentwicklung.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.

§ 1 (5) Endbesteuerungsgesetz Mit der Abgeltungsteuer wurde bis zu ihrer Abschaffung auch die Erbschaftsteuer abgegolten (deshalb die Bezeichnung ”Endbesteuerung”). Verbunden mit der Einführung der Abgeltungsteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.

Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz

Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte. Hintergrund dieser Regelungen ist das in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5 bis 10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.

http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2003/PK0219/PK0219.shtml Pressemitteilung des Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219

Quellen & Einzelnachweise

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer#Abgeltungsteuer_in_.C3.96sterreich 25.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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