Der Begriff „Ablaufshemmung“ ist primär im deutschen Recht geläufig, insbesondere im Kontext von steuerlichen Verjährungsfristen. Im österreichischen Recht gibt es allerdings keine direkte Entsprechung für diesen Begriff.
Trotzdem gibt es im österreichischen Recht Verjährungsregelungen und Mechanismen, die ähnliche Wirkungen wie eine Ablaufshemmung haben könnten. Im Allgemeinen regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die Verjährung, wobei hier vor allem die Unterbrechung und Hemmung der Verjährungsfrist von Bedeutung sind. Diese Begriffe beschreiben Situationen, in denen die Verjährungsfrist unterbrochen wird oder nicht weiterläuft.
Die **Unterbrechung der Verjährung** (z.B. durch Anerkenntnis des Schuldners oder Klageerhebung) führt dazu, dass die Verjährungsfrist komplett neu zu laufen beginnt (siehe § 1497 ABGB). Im Fall der **Hemmung** (auch als „Stillstand der Verjährung“ bezeichnet) bleibt der Beginn oder der weitere Lauf der Verjährungsfrist für eine bestimmte Dauer ausgesetzt. Eine Hemmung tritt beispielsweise bei schwebenden Verhandlungen ein (§ 1495 ABGB).
Für den Bereich des Steuerrechts gibt es spezifische Regelungen im Bundesabgabenordnung (BAO), wo Fristen für Abgabenverfahren und die Verjährung von Abgabenansprüchen geregelt werden. Auch hier gibt es keine explizite „Ablaufshemmung“, aber Verhandlungen oder andere spezifische Rechtsmittel können den Lauf von Fristen beeinflussen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Österreich zwar Mechanismen zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung kennt, aber der spezifische Begriff der „Ablaufshemmung“ im Sinne des deutschen Rechts im österreichischen Recht nicht existiert. Bei verjährungsrelevanten Fragestellungen müssen die Regelungen hinsichtlich Unterbrechung und Hemmung der Verjährung im ABGB und spezifischen Gesetzen wie der BAO beachtet werden.