Ablaufshemmung

Nicht immer läuft die Verjährungszeit ungestört, also kontinuierlich ab. Es kann vielmehr auch zu ihrer Hemmung oder Unterbrechung kommen. In diesem Fall wird von einer Ablaufshemmung gesprochen.

Die Ablaufshemmung bedeutet, dass die Festsetzungsfrist (Verjährung) nicht abläuft. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird um die Ruhenszeit hinausgezögert und der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch hinausgeschoben. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungsfrist daher weiter.

Die Ablaufshemmung verhindert zwar nicht den Lauf der begonnenen Verjährung, aber deren Ablauf bis zum Wegfall des Hemmungsgrundes oder sogar noch während einer gesetzlich bestimmten Nachfrist.

Beispiele für eine Ablaufshemmung

  • Eine Ablaufhemmung tritt zugunsten Handlungsunfähiger oder beschränkt Handungsfähiger ohne einen gesetzlichen Vertreter ein. Denn gegen diese Personen kann eine Verjährung nicht anfangen.
  • Vergleichsverhandlungen werden ebenso als Hemmungsgrund angesehen. Nach Scheitern der Verhandlungen kann der Anspruch entweder
    • bis zum Ende der ohnehin noch laufenden Frist oder
    • unverzüglich, wenn die Frist ohne Hemmungsgrund schon abgelaufen wäre geltend gemacht werden.
  • Für zum Erbe gehörende Ansprüche, wenn eine Erbschaft vom Erben noch nicht angenommen und das Insolvenzverfahren vor dem Nachlassgericht noch nicht eröffnet worden ist.

Quellen

  • http://www.lexexakt.de/glossar/ablaufhemmung.php 29.09.2014
  • Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar
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