Bei einem Gläubigerverzug oder auch Annahmeverzug gemäß § 1419 ABGB handelt es sich um einen Verzug auf der Seite des Gläubigers; also wenn dieser dem Schuldner im Verzug ist – also die vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Wenn Schuldnerverzug vorliegt, kann demnach ein Gläubigerverzug schon definitionsgemäß ausgeschlossen werden.
Bei dem Annahmeverzug handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich nicht zur Abnahme verpflichtet. Die “widrigen Folgen” gemäß § 1419 ABGB fallen jedoch auf ihn. Der Gläubiger trägt im Annahmeverzug die Preisgefahr (also Gefahrtragung). Der Schuldner haftet nur noch für grobes Verschulden und ist zur schuldbefreienden Hinterlegung bei Gericht berechtigt (§ 1425 ABGB).
Außerdem kann der Schuldner Ersatz für seine Aufwendungen fordern.
Siehe auch
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar