Abschleppen st das aus dem Verkehrbringen betriebsunfähig gewordener und liegengebliebener Fahrzeuge.
Fahrzeuge, die im Halte- oder Parkverbotsbereich abgestellt sind, können auf Anordnung der Polizei in Abwesenheit des Berechtigten (Fahrer, Halter) auf dessen Kosten abgeschleppt werden, soweit andernfalls der übrige Verkehr beeinträchtigt wäre.
In Österreich sind folgende Möglichkeiten des Abschleppens erlaubt:
- Seil (wenn die Lenkung und eine mit der Wirkung der Hilfsbremse arbeitende Bremsanlage funktionieren);
- Stange (wenn die Lenkung funktioniert (wobei unklar ist, ob unter diese Forderung auch eine funktionierende Servo-Lenkungsunterstützung zählt) – in diesem Fall muss das ziehende Fahrzeug wesentlich schwerer sein als das gezogene);
- Hubbrille, Abschleppachse oder Kranwagen (wenn die Lenkung nicht funktioniert).
Beim Abschleppen besteht – außer wenn eine Hubbrille oder ein Kranwagen verwendet wird – ein Tempolimit von 40 km/h. Die Warnblinkanlage darf eingeschaltet sein, Richtungsänderungen müssen aber dann per Hand angezeigt werden. Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf Autostraßen bis zur nächsten Kreuzung erlaubt.