In der Regel steht es jedem frei, ein Vertragsangebot anzunehmen oder abzulehnen (Vertragsfreiheit oder auch “Prinzip der Privatautonomie”).
Auf bestimmten Rechtsgebieten und für bestimmte Rechtsträger besteht jedoch die Pflicht, auf Antrag Verträge bestimmter Art abzuschließen, soweit nicht ein triftiger Grund zur Weigerung berechtigt.
Beim Kontrahierungszwang oder auch Abschlusszwang handelt es sich also um eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages bzw. um die gesetzliche Pflicht, ein Vertragsangebot annehmen zu müssen.
Dadurch handelt es sich bei dem Kontrahierungszwang um eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit. Der Kontrahierungszwang ist eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit, die auch die Freiheit umfasst, sich seine Vertragspartner aussuchen zu können (sog. Abschlussfreiheit).
Ein Zwang zum Vertragsabschluss trifft bestimmte Unternehmen in Monopolstellung, die Dienstleistungen erbringen, auf die jede Person angewiesen ist (z.B. Energie- und Wasserversorgung, Verkehrsbetriebe).
Mittelbarer Kontrahierungszwang
Von einem mittelbaren Kontrahierungszwang spricht man dann, wenn ein Unternehmen aufgrund seiner Monopolstellung verpflichtet ist, Verträge mit Interessenten abzuschließen.
Unmittelbarer Kontrahierungszwang
Ein unmittelbarer Kontrahierungszwang liegt vor, wenn der Abschluss des Vertrags gesetzlich festgeschrieben ist. Diese Fälle betreffen insbesondere den Bereich der Daseinsvorsorge, d.h. den Bereich, der den Menschen ein sinnvolles und angemessenes Dasein ermöglichen soll.
Kontrahierungszwang für Privatpersonen
Es nicht nur so, dass nur privatwirtschaftliche Unternehmen und staatliche Einrichtungen dem Kontrahierungszwang unterliegen können. In einigen Fällen kann dieser auch den Privatverbraucher betreffen.
Wurde beispielsweise ein Vorvertrag für den Erwerb eines Gutes oder einer Leistung geschlossen, kann aus diesem heraus ein Abschlusszwang für den eigentlichen Hauptvertrag abgeleitet werden. Allerdings gelten in solchen Fällen ganz bestimmte, eng gesteckte rechtliche Bedingungen.