Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (inter partes). Sind die im §307 als dingliches Sachenrecht bezeichnete Rechte.
Kennzeichen eines absoluten Rechts ist, dass der Rechtsinhaber andere von der Benutzung ausschließen kann (Ausschlussfunktion = negativer Anwendungsbereich) und das Recht alleine nutzen kann (Nutzungsfunktion = positiver Anwendungsbereich).
Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte und Immaterialgüterrechte unterteilen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist − mit Einschränkungen − ebenfalls ein absolutes Recht.
Wegen ihrer Geltung gegenüber jedermann müssen diese Rechte auch für jedermann erkennbar und bestimmbar sein. Es besteht deshalb Typenzwang und ein Numerus clausus, das heißt, es dürfen nicht neue absolute Rechte dazuerfunden werden. Der Erkennbarkeit dient z. B. die Eintragung in das Grundbuch oder in ein Register (Patent, Marke). Beim Eigentum kann das absolute Recht u. U. am Besitz erkennbar sein. Im Urheberrecht wird das absolute Recht durch das wahrnehmbare vom Urheber geschaffene Werk selbst erkennbar.
Absolute Rechte sind gegenüber Jedermann geschützt. Zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe bestehen Abwehr- und Ersatzansprüche. Dazu gehören Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche aus Eingriffskondiktion.
Abgrenzung
Relatives Recht
Weblinks
http://www.cloeser.org/ext/Rechtsobjekte.pdf Schematische Übersicht über absolute Rechte im System der Rechtsobjekte] (PDF-Datei; 66 kB)
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes_Recht 07.11.2014
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