Absolutheitsgrundsatz

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Absolutheitsgrundsatz“ kein geläufiger Begriff, der ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen verankert wäre. Allerdings wird das Konzept, das diesem Begriff zugrunde liegt, durchaus in verschiedenen rechtlichen Kontexten berücksichtigt. Um dies im österreichischen Kontext zu erklären, sollten wir uns insbesondere auf das Sachenrecht konzentrieren, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist.

Der Absolutheitsgrundsatz im Sachenrecht beschreibt die absolute Wirkung dinglicher Rechte, was bedeutet, dass diese Rechte gegenüber jedermann gelten. Im Gegensatz dazu stehen obligatorische Rechte, die nur zwischen den Parteien eines Vertrags wirken und somit eine relative Wirkung haben. Dingliche Rechte, wie Eigentum, beschränkte dingliche Rechte (z.B. Dienstbarkeiten oder Pfandrechte) zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie eine absolute Geltung haben. Das bedeutet, der Inhaber eines dinglichen Rechts kann seine Ansprüche und rechtlichen Befugnisse gegen jede Person durchsetzen, die den Bestand oder die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigt.

Im ABGB ist das Eigentumsrecht zentral und umfassend geregelt. Die Paragraphen 354 bis 429 des ABGB behandeln das Eigentum und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. § 362 ABGB hebt die Eigentumsklage hervor, die dem Eigentümer das Recht gibt, seine Sache von jedem herauszuverlangen, der sie ungerechtfertigt innehat. Dies illustriert die absolute Wirkung des Eigentumsrechts, da es nicht darauf ankommt, mit wem der Eigentümer in einer rechtlichen Beziehung steht; jedermann ist verpflichtet, das Eigentumsrecht zu respektieren.

Eine weitere wesentliche Bestimmung ist § 369 ABGB, der den Schutz des Besitzes behandelt. Auch hier wird die absolut wirkende Natur des Besitzes verdeutlicht, insbesondere durch das Selbsthilferecht, das dem Besitzer ermöglicht, Besitzstörungen entgegenzutreten, solange er rechtlich zum Besitz berechtigt ist.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen werden können, wodurch ihre absolute Wirkung gestärkt wird. Die Eintragung im Grundbuch schafft Publizität und sorgt dafür, dass jedermann von diesen Rechten Kenntnis erlangen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Absolutheitsgrundsatz in der absoluten Wirkung dinglicher Rechte im österreichischen Sachenrecht manifestiert wird. Während der Begriff selbst nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird, ist das Prinzip durch verschiedene Regelungen und seine Konsequenzen im ABGB implizit enthalten.

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