Der Begriff „Absolutio ab actione“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und bedeutet übersetzt „Freispruch von der Klage“. Im österreichischen Recht wird dieser Begriff nicht direkt als juristische Terminologie verwendet. Allgemein betrachtet, könnte man ihn jedoch in Zusammenhang mit einem Urteil sehen, bei dem die Klage abgewiesen und der Beklagte von den Ansprüchen des Klägers freigesprochen wird. Im österreichischen Zivilprozessrecht handelt es sich dabei um eine Entscheidung des Gerichts, die in Urteilform ergeht und in der Regel die Begründetheit der Klage abweist.
Im österreichischen Zivilprozessrecht wird eine solche Entscheidung als „Klageabweisung“ bezeichnet. Ist die Klage unbegründet, erfolgt im Urteil eine Abweisung der Klage gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Klageabweisung bringt für den Beklagten ähnliche Konsequenzen wie ein Freispruch im Strafrecht, jedoch bezogen auf den zivilrechtlichen Streitgegenstand.
Zudem legt die ZPO fest, dass das Gericht einen Sachverhalt abschließend zu würdigen hat und dabei entscheidet, ob die rechtlichen Ansprüche, wie sie der Kläger geltend macht, tatsächlich bestehen. Eine Klageabweisung erfolgt, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der österreichische Zivilprozess ähnlich wie im römischen Recht die Möglichkeit vorsieht, dass ein Gericht im Zivilverfahren die Klage durch Urteil abweist. Dies geschieht dann, wenn der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder der Kläger seine Beweislast nicht erfüllt. Insofern kann „Absolutio ab actione“ als Konzept der Klageabweisung verstanden werden, auch wenn der genaue Begriff so nicht verwendet wird.