Der Begriff „Absolutio ab instantia“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und bedeutet dort sinngemäß die „Lossprechung vom Verfahren“. Im aktuellen österreichischen Recht gibt es diesen spezifischen Ausdruck nicht mehr. Eine Entsprechung im österreichischen Strafprozessrecht wäre das, was als „Freispruch“ oder „Einstellung des Verfahrens“ bezeichnet wird.
Im österreichischen Strafprozessrecht wird der Freispruch in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach § 259 der StPO ist ein Freispruch erforderlich, wenn entweder die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht strafbar ist oder die Schuld des Angeklagten nicht erwiesen werden kann. Auch wenn Umstände vorliegen, die die Tat nachträglich legalisieren oder zu einem Strafausschließungsgrund führen, muss ein Freispruch erfolgen.
Die Einstellung des Verfahrens ist hingegen in § 190 und § 191 der StPO geregelt. Ein Staatsanwalt kann ein Verfahren einstellen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorhanden ist. Dies kann etwa geschehen, wenn die vorliegenden Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu rechtfertigen, oder wenn sich herausstellt, dass die Tat nicht strafbar ist.
Beide Institute, der Freispruch und die Einstellung des Verfahrens, dienen dem Schutz der Rechte von Beschuldigten und Angeklagten und stellen sicher, dass niemand ohne belastende Beweise oder bei rechtlichem Nichtvorliegen einer Straftat verurteilt wird. Sie schaffen Transparenz im gerichtlichen Verfahren und verhindern unnötige Belastungen für die Betroffenen, wenn sich ein ursprünglicher Verdacht als unbegründet erweist.