Acta iure imperii (lat. für: ”juristische Akte hoheitlicher Natur”) ist ein Begriff aus dem Völkerrecht. Er bezeichnet staatliche Akte, die unter den völkerrechtlichen Immunitätsschutz fallen. Im Unterschied zu den Acta iure gestionis, welche sogenannte wirtschaftliche Tätigkeiten sind („commercial activity“ laut Definition der ILC), können diese nicht von privatrechtlichen Personen ausgeführt werden. Sie sind originäre (geborene/ursprüngliche) Hoheitsakte des Staates, die nur er ausführen kann. Für diese darf er nicht vor einem ausländischen Gericht zur Verantwortung gezogen werden (.vgl. BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62. In: Dejure.org. Abgerufen am 16. Januar 2014 (PDF; 2,67 MB)).
Zu unterscheiden ist bei einer Streitigkeit allerdings zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Ein Staat kann sehr wohl für einen Akt angeklagt werden – ob die Klage behandelt wird, entscheidet das Gericht. Eine Vollstreckung (Einzug von Schulden) kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn sich der Staat auf seine Immunität beruft.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Acta_iure_imperii 12.12.2014
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