Die actio de peculio ist eine Klage des Römischen Rechts. Sie bewirkt eine Haftung des Gewalthabers für Verbindlichkeiten des Gewaltunterworfenem, wenn der Gewalthaber diesem ein Sondergut (peculium) zur eigenständigen Verwaltung überlassen hat.
Die actio de peculio stellt sich somit als eine Konsequenz des Grundsatzes dar, dass sich diejenigen, die unter der Gewalt (potestas) eines anderen standen, also Hauskinder oder Sklaven, nur sehr eingeschränkt zu einer Leistung verpflichten oder aus einer Verpflichtung in Anspruch genommen werden konnten. Dieser Gedanke ließ sich nämlich dann nicht mehr sachgerecht weiterführen, wenn der seinem Status nach zu einem Verpflichtungsgeschäft nicht befähigte Gewaltunterworfene von seinem Gewalthaber mit einer wirtschaftlichen Betätigung beauftragt wurde. In diesen Fällen sollte dem Geschäftspartner eine actio unmittelbar gegen den Gewalthaber zur Seite stehen.
Gerichtet ist die actio de peculio auf den Wert des überlassenen Gutes, jedoch maximal bis zur Höhe des peculiums.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_de_peculio 06.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.