Actio pro socio

Actio pro socio (lat.: Klage für die Gesellschaft) ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass zum Beispiel die Mehrheit die Geschäftsführung dazu bewegt, Sozialansprüche gegen (Mehrheits-)Gesellschafter nicht geltend zu machen und damit das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen.

Maßgeblich für die actio pro socio ist, dass die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches noch besteht

§ 1188 ABGB Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Die actio pro socio dient nach überwiegender österreichischer Lehre, insbesondere bei den Personengesellschaften, zur Durchsetzung von gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschaft (Sozialansprüchen) gegenüber den Gesellschaftern. Die Rechtsprechung anerkennt die actio pro socio im Recht der Pesonengesellschaften schon seit Jahrzehnten, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurfte. Der Gesetzgeber gießt mit § 1188 ABGB diesen (bisher nur) personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz in ein Gesetz und beendet mit Satz 2 auch die Debatte um die Möglichkeit eines gesellschaftsvertraglichen Ausschlusses der actio pro socio. Ein vertraglicher Ausschluss der actio pro socio ist demnach nicht möglich.  Bei der GesBR richten sich solche Ansprüche naturgemäß gegen die Gesellschafter selbst. Die bisher auch bei den eingetragenen Personengesellschaften anerkannte actio pro socio findet nun eine weitere Argumentationsstütze. Auch Satz 2 der Bestimmung wird wohl auf Lehre und Rechtsprechung wirken.

§ 108 UGB Gestaltungsfreiheit

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

GZ 6 Ob 189/19s, 25.03.2020

OGH: Als „actio pro socio“ wird der Fall bezeichnet, dass ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend macht und dabei Leistung an die Gesellschaft begehrt. Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. Dieses in Lit und Rsp bereits seit längerem anerkannte Rechtsinstitut wurde mit der GesbR-Reform in § 1188 ABGB positiviert. Wegen der subsidiären Anwendbarkeit des Rechts der GesbR ist die Bestimmung auch im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften beachtlich.

Nach der Rsp kann „jeder einzelne Gesellschafter“, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. Dies überzeugt, kann doch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter von einer Leistung des Beklagten an die Gesellschaft nicht mehr profitieren, sodass in diesem Fall ein Bedarf für die actio pro socio gar nicht besteht. Für seine gegenteilige Ansicht, eine actio pro socio müsse auch einem bereits ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen, vermag der Kläger in seiner ao Revision weder eine nähere Begründung noch Belegstellen ins Treffen führen.

Quellen & Einzelnachweise

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_pro_socio 03.07.2021
  • GZ 6 Ob 189/19s, 25.03.2020

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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