Actio tutelae directa

Die Actio tutelae directa war eine Klage im antiken römischen Recht für Schadensersatzansprüche des Mündels gegen den Vormund wegen nicht ordnungsgemäß geführter Vormundschaft. Sie war nur dem Mündel, nachdem dieser Volljährigkeit erreicht hatte, zugänglich und hatte infamierende Wirkung (infamia mediata). Der Rechtshistoriker Otto Lenel zitiert in seinem ”Edictum Perpetuum” eine durch Adolf August Friedrich Rudorff erfolgte Rekonstruktion der Formel wie folgt:Otto Lenel: ”Edictum Perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung.” 3., verbesserte Auflage. Bernhard Tauchnitz Verlag, Leipzig 1927 (zuerst 1883), S. 318 (http://fama2.us.es/fde/ocr/2006/edictumPerpetuum.pdf Digitalisat; PDF; 54,6 MB).
“Quod Ns Ns Ai Ai tutelam gessit, quidquid ob eam rem Nm Nm Ao Ao dare facere oportet ex fide bona, eius iudex Nm Nm Ao Ao c. s. n. p. a.”

Die actio tutelae directa ist eine der ganz wenigen römischen Klagformeln, die im Original überliefert sind. Grund dafür ist der Fund des Babatha-Archivs am Toten Meer, das drei solche Formeln enthielt. Diese Formeln waren jedoch scheinbar an den Provinzgebrauch angepasst.

Literatur

  • Peter Apathy, Georg Klingenberg, Martin Pennitz: ”Einführung in das römische Recht” (= ”Böhlau-Studienbücher. Grundlagen des Studiums”). 4., verbesserte und ergänzte Auflage. Böhlau Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-205-77651-2, S. 36 (http://books.google.de/books?id=ocU0gZ9xO0cC&pg=PA36&dq=Actio+tutelae+directa&hl=de&sa=X&ei=s84LUNvbL-SU0QXQ54i9Cg&ved=0CGIQ6AEwBw#v=onepage&q=%22Actio%20tutelae%20directa%22&f=false eingeschränkte Vorschau in der ”Google Buchsuche”).

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Actio_tutelae_directa 10.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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