Dient im Schadensersatzrecht der Eingrenzung der Ersatzpflicht im Rahmen der Kausalität, insbesondere des Äquivalenzinteresses, aufgrund einer wertenden Betrachtung. Adäquat kausal sind nur solche Bedingungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu bleibenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Zu den nicht mehr zurechenbaren Schadensfolgen zählen diejenigen, die einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf entspringen.
Strafrecht
Kausalitätslehre, nach der als ursächlich für einen Erfolg nur eine tatbestandsadäquate Bedingung anzusehen ist, dh eine solche, die generell geeignet ist, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Das ist nicht der Fall bei völlig regelwidrigen, atypischen Kausalverläufen, mit denen im Allgemeinen nicht zu rechnen ist. Maßstab für das Adäquanzurteil ist eine sog. objektiv-nachträgliche Prognose.
Zivilrecht
Im Zivilrecht geht die h.M. von Adäquanz aus, wenn der Kausalzusammenhang dem Verantwortlichen billigerweise zugerechnet werden kann. Damit scheiden Zusammenhänge aus, die nicht vorhersehbar sind. Nach der Adäquanztheorie hat der Schädiger nur für adäquat herbeigeführte Schäden zu haften, dh. für solche, die nicht nur zufolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten sind (SZ 54/108; SZ 50/24; EvBl. 1980/112; JBl. 1977, 599, JBl. 1966, 473; JBl. 1964, 370; SZ 36/45; SZ 25/14; Koziol-Welser, Grundriß I 336; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 146).