Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Begriff der „Änderungskündigung“ nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Stattdessen basiert das Konzept im Wesentlichen auf der Praxis und den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts, insbesondere im Rahmen des Angestelltengesetzes (AngG) und des Arbeitsvertragsrechts.
Eine Änderungskündigung in Österreich bezeichnet ein Vorgehen des Arbeitgebers, bei dem er dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Es handelt sich also um einen „Modus“ der einseitigen Vertragsanpassung durch den Arbeitgeber, wobei der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Angebot anzunehmen und weiterzuarbeiten oder die Kündigung wirksam werden zu lassen.
Für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung sind vor allem folgende Faktoren entscheidend:
1. **Kündigungsschutz:** Der Arbeitgeber muss, wie bei jeder Kündigung, die allgemeinen und besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorschriften zum Kündigungsschutz beachten. Dazu zählen u.a. die Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine gemäß § 20 AngG, sowie die sozialen Gesichtspunkte im Falle von anwendbaren Bestimmungen in einem Kollektivvertrag.
2. **Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit:** Die Gründe für die Änderungskündigung müssen sachlich gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass es einen nachvollziehbaren Bedarf an der Änderung der Arbeitsbedingungen geben muss, wie zum Beispiel wirtschaftliche Notwendigkeiten oder organisatorische Umstrukturierungen.
3. **Alternativen zur Änderungskündigung:** Vor Ausspruch einer Änderungskündigung sollte der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels zur Verfügung stehen. Dies kann zum Beispiel Anpassung der Aufgabenbereiche oder Umschulungen umfassen.
4. **Angebot neuer Bedingungen:** Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer klar die neuen Arbeitsbedingungen mitteilen. Der Arbeitnehmer hat dann die Entscheidung, das geänderte Vertragsangebot anzunehmen, zu verhandeln oder abzulehnen.
5. **Widerspruch und Annahme:** Der Arbeitnehmer kann den neuen Vertragsbedingungen zustimmen und das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Konditionen fortsetzen. Lehnt er jedoch ab, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Auch wenn die Änderungskündigung kein standardisierter Begriff im österreichischen Recht ist, erfolgt die Anwendung dieser Methode häufig durch vertragliche Vereinbarungen oder im Rahmen kollektivvertraglicher Regelungen, die spezifische Modalitäten vorsehen können. Der Konfliktfall kann, wie bei jeder Kündigung, letztlich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung anficht.