Der Begriff „Äquitas canonica“ wird im österreichischen Recht nicht verwendet. Es handelt sich dabei um einen Begriff, der ursprünglich aus dem kanonischen, also kirchlichen Recht kommt. Im österreichischen Rechtssystem gibt es keine direkte Entsprechung oder Erwähnung dieses Begriffs. Stattdessen fokussiert sich das österreichische Recht stärker auf Gerechtigkeit und Billigkeit im Sinne der Auslegung und Anwendung von Gesetzen.
In Österreich könnte das Konzept der Billigkeit als annähernd vergleichbar betrachtet werden, obwohl es nicht identisch ist. Der Begriff „Billigkeit“ bezieht sich auf eine gerechte und faire Entscheidung in besonderen Fällen, bei denen die strikte Anwendung des Rechts zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Die Billigkeit ist oft in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert.
Zum Beispiel erlaubt § 879 ABGB die Unwirksamkeit von Verträgen, die gegen die guten Sitten verstoßen, was auf eine Art und Weise mit der Idee der Billigkeit zusammenhängt. Zudem bieten verschiedene Bestimmungen im ABGB den Richtern einen Ermessensspielraum, um Urteile zu fällen, die den Prinzipien der Gerechtigkeit und der Fairness entsprechen.
Die österreichische Rechtsprechung ist also bedacht darauf, dass durch die Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht, eine gerechte Lösung angestrebt wird, die den individuellen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt. Billigkeitsentscheidungen sind daher ein integraler Bestandteil des Systems, ohne dass es eines spezifischen Begriffs wie „Äquitas canonica“ bedarf.