Im österreichischen Recht ist das Konzept des „Äquivalenzinteresses“ an sich nicht direkt verankert oder als eigenständiger Begriff gesetzlich festgeschrieben, wie es möglicherweise in anderen Rechtssystemen der Fall sein könnte. In der österreichischen Rechtsdogmatik könnte jedoch ein gleichwertiges Verständnis in der Diskussion über Schadensersatz und Vertragsrecht entwickelt werden, auch wenn der Begriff nicht ausdrücklich verwendet wird.
Das Äquivalenzprinzip lässt sich im österreichischen Vertragsrecht im weiteren Sinne finden, insbesondere dann, wenn es um die Auslegung von Verträgen und die Wahrung eines gerechten Ausgleichs der Interessen der Vertragsparteien geht. Hier spielt vor allem das allgemeine Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 914 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) eine Rolle. Dieses Prinzip fordert, dass Verträge so ausgelegt werden, dass der von den Parteien beabsichtigte Zweck möglichst treu erfüllt wird. Die Parteien sollen keine unbilligen Vorteile aus der Vertragserfüllung oder -verletzung ziehen, sondern die Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
Ein weiteres Anwendungsgebiet des Äquivalenzprinzips könnte das österreichische Schadensersatzrecht sein, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ersatz von immateriellen Schäden. Gemäß § 1293 ABGB wird Schaden als jeder Nachteil definiert, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird. Das Äquivalenzinteresse könnte dabei als das Interesse an einem Ausgleich des erlittenen Schadens gegen eine angemessene Entschädigung verstanden werden.
Im Kontext von Verträgen kann man auch auf das sogenannte „Leistungsstörungsrecht“ im ABGB verweisen, wo es bei der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Verträgen ebenfalls indirekt um eine Art Äquivalenz im Sinne eines gerechten Ausgleichs der Interessen der betroffenen Parteien geht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Äquivalenzinteresse“ in der österreichischen Rechtsordnung nicht explizit verankert ist, das Konzept existiert jedoch implizit im Rahmen der Prinzipien von Treu und Glauben, sowie der Fairness und des gerechten Interessenausgleichs im Vertragsrecht.