Im österreichischen Recht bezieht sich das Äquivalenzprinzip hauptsächlich auf das Verwaltungsverfahren und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass Gebühren und Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen sollen. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Prinzip der Kostendeckung und der Vermeidung unangemessener Belastungen für diejenigen, die eine verwaltungsbehördliche Leistung in Anspruch nehmen.
Ein konkretes Beispiel hierfür ist im Kontext von Verwaltungsabgaben zu sehen. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie die Kosten der Inanspruchnahme des öffentlichen Dienstes widerspiegeln, ohne dabei jedoch übermäßige finanzielle Belastungen für die Antragsteller zu verursachen. Das Prinzip zielt darauf ab, eine faire und gerechte Kostenverteilung sicherzustellen.
Im Bereich des Verwaltungsverfahrens richtet sich das Äquivalenzprinzip auch danach, dass keine Partei durch die Verfahrenskosten unangemessen benachteiligt wird. Demnach sollte die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Bürger und dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festgelegt werden.
Ein wesentlicher Aspekt des Äquivalenzprinzips im österreichischen Recht liegt also in der Ausgewogenheit zwischen erhobenen Gebühren und der staatlichen Leistung. Der Bezug zu spezifischen Paragraphen liegt hauptsächlich im Bereich konkreter Verwaltungs- und Gebührenordnungen, welche diese Prinzipien umsetzen und ausgestalten, um eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.