Im österreichischen Recht wird der Begriff „Äquivalenztheorie“ vorwiegend im Zusammenhang mit dem Schadenersatzrecht verwendet, insbesondere bei der Kausalitätsprüfung. Die Äquivalenztheorie besagt, dass eine Handlung dann als Ursache für einen Schaden gilt, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Diese Theorie wird im österreichischen Recht allgemein akzeptiert und ist eine von mehreren Theorien, die zur Bestimmung der Kausalität herangezogen werden.
Die rechtliche Grundlage für Schadenersatzansprüche findet sich in den §§ 1293 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Zwar wird die Äquivalenztheorie dort nicht explizit erwähnt, doch sie spielt eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Nach der Äquivalenztheorie wird jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, als gleichwertige (äquivalente) Bedingung für den eingetretenen Erfolg angesehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Äquivalenztheorie lediglich den ersten Schritt in der Kausalitätsprüfung darstellt. Neben der Äquivalenz ist auch die Adäquanz des Schadensereignisses zu prüfen, wodurch eingeschränkt wird, dass nicht jede conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht) auch wirklich haftungsbegründend ist. Die Adäquanzprüfung sorgt dafür, dass nur jene Ursachen haftungsrechtlich relevant werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, einen derartigen Schaden herbeizuführen.
Zusammenfassend ist die Äquivalenztheorie ein grundlegendes Prinzip im österreichischen Haftungsrecht zur Bestimmung des Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Schaden, das durch die Adäquanztheorie ergänzt wird, um die rechtliche Verantwortung sinnvoll einzugrenzen.