Ärztliche Haftung im österreichischen Recht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit von Ärzten für Schäden, die durch die Verletzung der ihnen obliegenden beruflichen Sorgfaltspflichten verursacht werden. Diese Haftung kann sich sowohl aus dem Vertragsrecht als auch aus dem Deliktsrecht ergeben.
Im Rahmen der Vertragshaftung ist die ärztliche Behandlung als sogenannter Behandlungsvertrag zu verstehen, der oftmals Elemente eines Werkvertrags enthält, allerdings auf Grundlage eines Dienstvertrages gestaltet ist, bei dem der Arzt als Dienstleister seine Sorgfaltspflichten wahrzunehmen hat. Die grundlegenden Paragraphen, die hierbei zur Anwendung kommen, beinhalten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) und das Schadenersatzrecht (§§ 1293 ff ABGB).
Die ärztliche Sorgfalt wird im Rahmen der deliktischen Haftung beurteilt, wenn kein unmittelbares Vertragsverhältnis, etwa bei Notfällen, besteht. Hier greift das allgemeine Schadenersatzrecht gem. § 1295 ABGB, welches für den Fall haftet, dass jemand einen Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Dritten erleidet. Der Arzt muss demnach eine gehörige und angemessene Sorgfalt anwenden, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Vertreter seines Berufsstandes erwartet wird. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten muss der Arzt für den entstandenen Schaden einstehen.
Des Weiteren spielt auch das Patientenrechtegesetz eine Rolle, das den Anspruch auf Aufklärung, Dokumentation und Datenschutz im Gesundheitswesen definiert. Dies untermauert die Haftungserfordernisse und Rechte der Patienten.
Ein zentraler Punkt in der ärztlichen Haftung ist somit die Feststellung eines Behandlungsfehlers aufgrund mangelnder Sorgfalt und die kausale Verursachung eines Schadens hierdurch. Im Zweifelsfall obliegt es dem Geschädigten, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Sorgfaltsverstoß und dem erlittenen Schaden nachzuweisen, es sei denn, es greift eine Beweislastumkehr, beispielsweise bei groben Behandlungsfehlern.