Unter einem Affekt versteht man eine intensive Gemütsbewegung, die in der Regel nur von kurzer Dauer ist. In der Rechtsprechung ist dieser Begriff bei einer im Affekt begangenen Straftat von Bedeutung, denn je nach dem Grad des Affektes zur Tatzeit kann die Strafe des Täters gemildert werden. Dabei kann es sich um verschiedene Gemütserregungen handeln, zB um Verwirrung, Furcht oder Wut.
Bei einer Handlung “aus Wut”, somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.
Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (RIS-Justiz RS0132390)
§ 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus. (RIS-Justiz RS0132391)