Das aktive Wahlrecht ist das Recht der Wahlberechtigten, zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:
- Bundespräsidentenwahlen
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
- Nationalratswahlen
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
- Landtagswahlen
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
- Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag
- Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen. Den Gemeinderat können nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger nicht wählen, da dieser in Wien zugleich der Landtag ist. Der Landtag als gesetzgebendes Organ darf nach der österreichischen Bundesverfassung nur von österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern gewählt werden.
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
- Europawahlen
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.
- Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
Das Recht, an Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Regeln des aktiven Wahlrechts für Nationalratswahlen.
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde das Wahlrecht auf Bundesebene u.a. durch eine Senkung des Wahlalters reformiert: Das aktive Wahlalter wurde von 18 auf 16 Jahre, das passive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre (ausgenommen die Wahl zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten) gesenkt. Damit hat die Politik ein deutliches Signal an die Jugend gesetzt: Jungen Menschen wird zugetraut, politische Entscheidungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, da politische Entscheidungen zumeist langfristige Auswirkungen auf den Lebensraum und die Gesellschaft haben.
Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden rechtzeitig vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.
Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen.
Abgrenzung
Das Gegenteil dazu ist das passive Wahlrecht, das heißt zur Befugnis, sich als Kandidat aufstellen zu lassen).
Siehe auch
- Passives Wahlrecht
Wahl