Unter Aktivierung versteht man die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes (HGB-Terminologie) bzw. Vermögenswerts/Assets (IFRS-Terminologie) in der Aktivseite der Bilanz. Ob eine Aktivierung erfolgen muss, darf oder zu unterbleiben hat, ergibt sich aus handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. In anderen Worten: Welche Positionen von wem dem Grunde nach in der Unternehmer- bzw. Steuerbilanz aufzunehmen sind, richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Die aktivierten Positionen nennt man Aktivposten. Der Zeitpunkt der Aktivierung richtet sich nach dem zu aktivierenden Posten. So ist zum Beispiel ein erworbenes Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das wirtschaftliche Eigentum, also die Nutzungen und Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs, auf den Steuerpflichtigen übergeht.
Forderungen aus Lieferung oder Leistung sind ohne Rücksicht auf die Rechnungserteilung und die Fälligkeit zu aktivieren, wenn die vertragliche Leistung bzw. Teilleistung erbracht worden ist.
Unternehmensrechtlich sind Vermögensgegenstände zu aktivieren.
Steuerrechtlich sind (aktive) Wirtschaftsgüter zu aktivieren.