Die aktorische Kaution (Prozesskostensicherheit oder Sicherheitsleistung für Prozesskosten) wird in vielen Ländern angewandt oder ist im Zivilprozessrecht vorgesehen, um den Beklagten vor einer willkürlichen Prozessführung durch den (ausländischen) Kläger zu schützen. Für einen Beklagten kann in einem Gerichtsverfahren das Risiko bestehen, dass es ihm, selbst wenn die Klage abgewiesen und der Kläger zur Kostenübernahme verurteilt wird, unmöglich sein wird, die Kostenentscheidung im Ausland durchzusetzen. Das inländische Gericht kann daher in verschiedenen Ländern unter bestimmten Umständen den Kläger verpflichten, vorab eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu erbringen. Diese Sicherheitsleistung erfolgt üblicherweise durch die Zahlung einer Geldsumme an das Gericht.
Die aktorische Kaution war auch in der Vergangenheit bereits erheblicher wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt. So hat Gustav Walker vor über 100 Jahren bereits festgestellt, dass die Prozesskostensicherheitsleistung ein :Institut, auf dem der Rost mehrerer Jahrhunderte liegt und das sich seltsam genug unter dem modernen glänzenden Rüstzeug des neuen Zivilprozessrechts ausnimmt| ist. Dieser Ausspruch wurde 2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung 1895 getätigt und hat noch heute und in einem neuen Jahrtausend an Aktualität nichts verloren.
Regelung
Die Zivilprozessordnung (ZPO) stammt in den Kernelementen aus dem Jahr 1895.
An der aktorischen Kaution wird als Deckungsfonds zur Durchsetzung eines gegen die Antragsteller erwirkten Kostenersatzes nach wie vor festgehalten. Durch die aktorische Kaution nach § 57 Abs 1 ZPO soll der Schutz des Beklagten vor missbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch nicht privilegierte Ausländer (SZ 70/86 = ZfRV 1997, 167; ÖBA 1996, 719; SZ 67/237) gewährleistet werden.
Art 57 Abs 1 ZPO bestimmt daher, wenn “Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist“. Durch die Vielzahl der internationalen Abkommen (Staatsverträge), die Österreich abgeschlossen hat und einige Ausnahmebestimmungen (zum Beispiel in Eherechtssachen, gegenüber Flüchtlingen, in Mandats- und Wechselverfahren etc.) ist die Anwendungsbreite dieser Bestimmung wie in Deutschland stark eingeschränkt.
Durch die Mitgliedschaft in der Europäischen Union und die vielfältigen gemeinschaftsrechtlichen Abkommen und Rechtsakte finden die Bestimmungen über die aktorische Kaution i. d. R. keine Anwendung gegenüber Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Aktorische_Kaution#.C3.96sterreich 05.12.2014
- Gustav Walker in “Streitfragen aus dem internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Zivilprozessgesetze“, Manz Verlag, Wien, 1897, S 65ff, zitiert nach LES 1986, 3, S 85.
- Gesetz vom 1. August 1895, RGBl 1895/113 samt Einführungsgesetz RGBl 1895/110. Die Grundlage für dieses Zivilprozessordnung entstammt der Allgemeinen Gerichtsordnung von 5. Januar 1781 (JGS 13), die in den gesamten damaligen Kronländern der österreichischen Monarchie erstmals ein einheitliches Zivilrecht einführte.
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