Akzessorietät

Bürgerliches Recht

Von einer Akzessorietät (lat. accessio = Annäherung) wird gesprochen, wenn ein Nebenrecht einer Forderung vom Entstehen und Bestehen der Hauptschuld abhängt.

Die Akzessorietät ist in § 1351 ABGB geregelt: Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.

Pfandrecht

Erlischt die Forderung (zB infolge der Tilgung eines Kredits), dann erlischt automatisch auch das Pfandrecht.

Hypothek

Die Hypothek ist akzessorisch, das heißt in ihrer Entstehung, ihrer Übertragung und ihrem Bestand als Hypothek von dem Vorhandensein einer gesicherten Forderung abhängig.

Allerdings ist die Akzessorietät gelockert. Denn der Hypothekargläubiger kann nach Tilgung der Forderung nicht ein weiteres Mal aus der Hypothek in Anspruch nehmen.

Obwohl also eine Hypothek materiell nicht mehr besteht, kann sie formell immer noch im Grundbuch eingetragen sein. Um diese Eintragung zum Erlöschen zu bringen, muss die Löschung der Hypothek einverleibt werden. Dabei ist der Gläubiger verpflichtet, die dafür notwendige Löschungsquittung auszustellen.

Strafecht

Im Strafrecht bezieht sich die Akzessorietät auf die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) zur Haupttat. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers (Anstifters, Gehilfen) eine Haupttat voraussetzt. Bei dieser muss es sich nicht um eine schuldhaft begangene handeln.

Quellen

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