Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den deutschen Erbländern des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises. Es heißt „allgemein“, weil es für alle Personen in seinem Geltungsbereich, im Gegensatz zum gemeinen Recht, einheitlich und verbindlich gilt. „Bürgerliches Recht“ bedeutet nach § 1 ABGB, dass das ABGB die „Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich“ regelt.
ENTWICKLUNG
Die Vorarbeiten zu einer Kodifizierung des österreichischen Zivilrechts begannen bereits Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem Codex Theresianus und dem Josephinischen Gesetzbuch. Eigentlicher Vorläufer des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches war das von Karl Anton von Martini geschaffene Westgalizische Gesetzbuch, welches 1797 in dem kurz zuvor von der Habsburgermonarchie besetzten Westgalizien testweise in Geltung gesetzt wurde.
Franz von Zeiller, ein Schüler Martinis, gilt als Schöpfer dieses Gesetzeswerks. Das ABGB wurde als kaiserliches Patent (Gesetz) am 1. Juni 1811 kundgemacht und trat mit 1. Jänner 1812 in den Deutschen Erbländern der Österreichischen Monarchie in Kraft. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die gesamte Habsburgermonarchie, also insbesondere auch auf Ungarn, blieb Episode (1852–1861).
Der Zerfall der Monarchie hatte keine sofortigen Auswirkungen auf den Geltungsbereich des ABGB, es bestand in den Nachfolgestaaten zunächst unverändert fort, teilweise wurde das räumliche Geltungsgebiet sogar ausgedehnt: so insbesondere 1922 auf das bis dahin ungarische Burgenland, das in jenem Jahr an die Republik Österreich kam (nicht jedoch auf die Slowakei, wo das ungarische Zivilrecht in Kraft blieb). Erst die Gesetzbücher der sozialistischen Tschechoslowakei (1951) und Polens (1965) beendeten die dortige Geltung des ABGB, sodass es heute nur mehr in der Republik Österreich (sowie im Fürstentum Liechtenstein) gilt; in Kroatien ist es noch heute subsidiäre Rechtsquelle.
In den Text des ABGB wurde in den ersten hundert Jahren kaum eingegriffen, erst die drei Teilnovellen zum ABGB von 1914, 1915 und 1916 brachten starke Veränderungen, insbesondere eine Anpassung an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896. Weitgehende Reformen erfolgten dann erst wieder in den siebziger Jahren (besonders im Familienrecht, so wurde dort 1984 die Entmündigung durch das Recht der Sachwalterschaft ersetzt.). Zurzeit wird an einer Novellierung des Schadenersatzrechtes gearbeitet.
Große Teile des österreichischen Privatrechts sind mittlerweile allerdings außerhalb des ABGB in eigenen Gesetzen geregelt, so etwa das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz oder das Konsumentenschutzgesetz. Dennoch ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtssystems und damit neben dem französischen Code Civil die älteste noch in Kraft stehende, von vernunftrechtlichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation.
EINTEILUNG DES ABGB
Die Einteilung folgt dem Institutionensystem:
- Präambel/Promulgationsklausel
- Einleitung: Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt (Allgemeiner Teil)
- 1. Teil: Von dem Personenrechte (Personenrecht, vgl. Allgemeiner Teil; Familienrecht)
- 2. Teil: Von dem Sachenrechte (Sachenrecht; Erbrecht; Schuldrecht)
- 3. Teil: Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte (vgl. Allgemeiner Teil)
Das ABGB begreift unter „Sachenrecht“ das Sachenrecht im heutigen Sinn, das Erbrecht und das Schuldrecht. Die österreichische Rechtswissenschaft sieht diese Einteilung als historisch an und lehrt das Zivilrecht ungeachtet dessen nach dem Pandektensystem.
GESETZESTEXT
Den aktuellen Gesetzestext des ABGB (und das gesamte geltende österreichische Bundesrecht) findet man im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (siehe Weblinks) des Bundeskanzleramtes. Soweit der Text aus der ursprünglichen Fassung stammt, ist er auch nach der damaligen Schreibweise wiedergegeben.
Soweit die Bestimmungen noch in der Urfassung aus dem Jahre 1811 bestehen (etwa drei Viertel), gilt es, den historischen Sprachgebrauch bei der Interpretation zu beachten (z. B. „Genugtuung“ = Schadensersatz).
LITERATURHINWEISE ZUR VERTIEFUNG
- Franz Klein-Bruckschwaiger: 150 Jahre österreichisches ABGB. In: Juristenzeitung. (JZ). Bd. 18, Nr. 23/24, 1963, ISSN|0022-6882, S. 739–741.
- http://www.jus-alumni.at/media/jusa_1300084433.pdf 200 Jahre ABGB (= Jus-Alumni-Magazin. 01/2011, ZDB|2632957-8; PDF; 2,4 MB). LexisNexis, Wien 2011.
- Andreas Fijal, Winfried Ellerbrock: Das Österreichische ABGB vom 1. Juni 1811 – ein Jubiläum besonderer Art. In: Juristische Schulung. (JuS). Bd. 28, Nr. 7, 1988, ISSN|0022-6939, S. 519–523.
- Wilhelm Brauneder: Das österreichische ABGB als neuständische Zivilrechtskodifikation. In: Georg Klingenberg, J. Michael Rainer, Herwig Stiegler (Hrsg.): Vestigia Iuris Romani. Festschrift für Gunter Wesener zum 60. Geburtstag am 3. Juni 1992 (= Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien. Bd. 49). Leykam, Graz 1992, ISBN 3-7011-8964-1, S. 67–80.
- Wilhelm Brauneder: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, DieterWerkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. HRG. Band 1: Aachen – Geistliche Bank. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Schmidt, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 146–155.
- Gunter Wesener: Zur Bedeutung des Usus modernus pandectarumfür das österreichische ABGB. In: Friedrich Harrer, Heinrich Honsell, Peter Mader (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly. Zum 80. Geburtstag. Springer, Wien u. a. 2011, ISBN 978-3-7091-0000-4, S. 571–592.
QUELLEN
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch 29.09.2014
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