Der Begriff „Alteri stipulari nemo potest“ stammt aus dem römischen Recht und bedeutet wörtlich übersetzt „Für einen anderen kann niemand stipulieren“. In das moderne österreichische Rechtssystem übertragen, betrifft dieser Grundsatz vor allem die Vertragsgestaltung und die Prinzipien der Stellvertretung.
Im österreichischen Recht wird dieser Grundsatz insbesondere durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) konkretisiert. Hierbei handelt es sich um das Prinzip der Vertragsfreiheit, wonach Verträge grundsätzlich nur zwischen den unmittelbar beteiligten Parteien Wirkung entfalten. Dies bedeutet, dass jemand grundsätzlich nur für sich selbst Rechte und Pflichten begründen kann, außer, es liegt eine entsprechende Ermächtigung vor.
Die Faustregel „Alteri stipulari nemo potest“ wird durch die Vorschriften über die Stellvertretung im ABGB relativiert. § 1002 ABGB beispielsweise erlaubt die Vertretung anderer Personen im Vertragsrecht, solange eine entsprechende Vollmacht besteht. Die Vollmacht ist dabei eine Willenserklärung, die eine Person ermächtigt, für eine andere Person rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Hierbei sind die Vorschriften über die Wirkung der Stellvertretung, insbesondere die Offenlegung der Vertretungsmacht und der Wille, für den Vertretenen zu handeln, entscheidend.
Ein besonderes Beispiel, in dem dieser Grundsatz relevant wird, ist der Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB). Hierbei handelt es sich um eine spezielle Vertragsform, bei der eine Person (der Versprechensempfänger) von einer anderen Person (dem Versprechenden) die Erfüllung einer Leistung an einen Dritten verlangen kann. In diesem Fall wird die Regel „Alteri stipulari nemo potest“ durchbrochen, da der Dritte, obwohl er nicht Vertragspartei ist, ein eigenes Forderungsrecht erlangt.
Zusammenfassend wird der Satz „Alteri stipulari nemo potest“ im österreichischen Recht durch die Prinzipien der Vertragsgestaltung und insbesondere die Stellvertretungsregeln erklärt. Während das ABGB grundsätzlich Vertragsabschlüsse für dritte Personen ausschließt, eröffnen die Regelungen zur Stellvertretung und zum Vertrag zugunsten Dritter entscheidende Ausnahmen, die ein Handeln und Begründen von Rechten für Dritte erlauben, unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.