Von einer Wahlschuld Alternativobligation spricht man, wenn der Schuldner mehrere Leistungen so schuldet, dass er nur eine von mehreren erbringen muss. Der Gläubiger hat aber nur einen Anspruch. Das Wahlrecht steht, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, dem Schuldner zu. Mit erfolgter Auswahl reduziert sich die Schuld entsprechend, ein Wechsel ist nicht mehr möglich.
Grundsätzlich kann sich der Schuldner aussuchen, was er leistet, aber auch ein Wahlrecht des Gläubigers kann vereinbart werden § 906 Abs 2 ABGB. Es gibt also bei der Wahlschuld einen gleichwertigen Erfüllungsvorrat, worin eine Parallele zur Gattungsschuld liegt. Die wahlberechtigte Partei kann zwischen den nach Parteienvereinbarung an sich gleichwertigen Sachen aber trotzdem differenzieren. Mit Ausübung des Wahlrechts wird die Wahlschuld zur Speziesschuld, bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung kann dann nicht auf die andere Sache umgestellt werden.
Gerät der wahlberechtigte Schuldner mit seiner Wahl in Verzug, kann der Gläubiger nur auf Leistung entweder der einen oder der anderen Sache klagen.
Hat hingegen der Gläubiger das Wahlrecht u gerät damit in Verzug, kann der Schuldner nach § 918 iVm § 906 Abs 2 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder an Stelle des Gläubigers eine Wahl treffen, die dann gilt, wenn der Gläubiger nach Verständigung davon nicht widerspricht.
Wer ist Wahlberechtigter bei der Wahlschuld?
- Zunächst gilt die Parteienvereinbarung
- Im Zweifel der Schuldner
Getroffene Wahl kann einseitig nicht mehr abgeändert werden (§ 906 Abs 1 Satz 2).
Was passiert, wenn Wahlberechtigter keine Entscheidung trifft?
- Schuldnerverzug: §§ 918 ff ABGB, „alternative“ Klagemöglichkeit des Gläubigers, Exekution auf eine Leistung
- Gläubigerverzug
- Wahlrecht geht auf den Schuldner über
- oder Rücktritt vom Vertrag (§§ 918 ff ABGB)
In beiden Fällen Schadenersatz (§ 906 Abs 2 Satz 4 ABGB)
Folgen bei zufälligem Untergang eines Wahlstückes
Keine (zwingende) Bindung des Wahlberechtigten an den Vertrag.
Folgen bei verschuldetem Untergang eines Wahlstückes
Haftung des Verpflichteten, sofern der Gläubiger sich nicht für die andere Sache entscheidet.
Leistungszeit (§ 904 ABGB) bei der Wahlschuld
- Parteienvereinbarung
- Allenfalls Natur und Zweck der Leistung
- Sonst „sogleich“ (ohne unnötigen Aufschub) (§ 904 Satz 1 ABGB, vgl § 7a KSchG)
Abgrenzung
- Alternativermächtigung (facultas alternativa)