Prozess, mit dem die Behörden versuchen, das Lebensalter oder den Altersbereich einer Person zu bestimmen, um feststellen zu können, ob es sich um ein Kind handelt oder nicht.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Kind
- Minderjähriger
Verwendungshinweis(e)
- Art. 4 (3a) der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder legt dar, dass unbegleitete Asylbewerber, die behaupten, minderjährig zu sein, ihr Alter grundsätzlich nachweisen müssen. Ist dieser Nachweis nicht möglich oder bestehen ernste Zweifel, so können die EU-Mitgliedstaaten das Alter des/r Asylbewerbers/in schätzen. Die Schätzung des Alters sollte objektiv vor sich gehen. Zu diesem Zweck können die EU-Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Minderjährigen, des/r bestellten erwachsenen Vertreters/in oder der bestellten Einrichtung einen medizinischen Altersbestimmungstest durch geschultes medizinisches Personal durchführen lassen.
- Gemäß des General Comment Nr. 6 des UNO-Kinderrechtsausschusses schließt die Identifizierung eines unbegleiteten und von seinen Eltern/Sorgeberechtigten getrennt lebenden Kindes die Feststellung des Alters ein, welche die äußere Erscheinung, aber auch die psychologische Reife berücksichtigen soll. Die Feststellung muss in einer wissenschaftlichen, sicheren und kinder- und geschlechtssensiblen und fairen Weise durchgeführt werden, die jegliche Risiken einer Verletzung der physischen Integrität des Kindes vermeidet und der menschlichen Würde den gebotenen Respekt zumisst.
- Die Altersfeststellung kann eine Reihe von Prozessen oder Verfahren beinhalten, die entweder einzeln oder in Verbindung miteinander durchgeführt werden, wie beispielsweise: Analyse von Beweismitteln, Befragung, Röntgenuntersuchung, physische oder andere Form der medizinischen Untersuchung.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN von EASO: Praxis der Altersbestimmung in Europa, 2014.
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