Amicus Curiae (auch amicus curiæ, Pl. Amici Curiae, lat.: Freund des Gerichts) bezeichnet eine Person oder eine Organisation, die sich an einem Gerichtsverfahren beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Diese Beteiligung kann z. B. als „Äußerung Dritter“ in einem zweiseitigen Verfahren erfolgen.
Der Amicus ist vor allem jemand, der wesentliche fachliche Aspekte des Rechtsstreits und möglicher Entscheidungen hervorhebt. Er kann vertiefte Informationen und Sachkenntnis dem entscheidenden Gericht zur Verfügung stellen. Indes braucht er nicht völlig unabhängig zu sein. Maßgeblich ist, nicht Partei zu sein. Amicus ist sogar häufig jemand, dessen Interessen indirekt durch den Rechtsstreit und die Entscheidung betroffen sein könnten. Es ist auch statthaft, eine Interessenseite oder einen Teilaspekt zuzuspitzen und pointiert vorzutragen. Gerade im Widerstreit und in der Gewichtung der Argumente erweist er dem Gericht einen „Freundschaftsdienst“.
Nach dem Prozessrecht ist die Beiziehung eines ”Amicus Curiae” nur sehr eingeschränkt möglich. Prozessrechtlich gesehen ist dies die Erstattung eines Privatgutachtens durch einen Dritten, welcher nicht Verfahrenspartei ist, zur Unterstützung einer der Verfahrensparteien.Nach demProzessrecht ist ein solches Privatgutachten in der Regel ein Beweis (eine Urkunde), welche von den Parteien zur Unterstützung ihrer Position eingebracht wird (unter Umständen auch ein Parteivorbingen). Also kein Dritter, der von den Parteien mehr oder weniger unabhängig seine Interessen unmittelbar bei Gericht vertritt bzw. selbst bei Gericht einen Schriftsatz einbringt bzw. im Verfahren auftritt.
Die Zulassung eines Amicus Curiae (die “Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen”) wurde erstmals in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt und negativ beschieden: ””Eine Beteiligung kommt schon deswegen nicht in Frage, weil Derartiges im VfGGVerfassungsgerichtshofgesetz 1953, öBGBl. 85/1953. für das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist und auch eine (aus §35 VfGG ableitbare) sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (etwa jener über die Nebenintervention [§17 ff ZPO]) mangels einer gleichartigen Sachlage nicht in Betracht kommt””.Leitsatz: ”Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung als Amicus Curiae oder Nebenintervenient in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren” in den Verfahren G 85/11 u.a., V 77/11 gemäß VfSlg 19.570/2011.
Literatur
* Andreas Zuber: Die EG-Kommission als amicus curiae; Die Zusammenarbeit der Kommission und der Zivilgerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages. Heymann Verlag, Köln 2001, ISBN 3-452-25200-0.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Amicus_curiae#.C3.96sterreich 12.12.2014
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