Als Amtsdelikte werden umgangssprachlich Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnet, welche strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte Strafbare Handlungen darstellen.
Dazu zählen:
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), umgangssprachlich “Amtsmissbrauch” genannt.
- Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts (§| StGB)
- Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB)
- Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens (§ 305 StGB)
- Geschenkannahme durch Sachverständige (§ 306 StGB)
- Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater (§ 306 StGB)
- Bestechung (§ 307 StGB), gemeinhin als jenes Delikt bekannt, unter welchem man landläufig “Korruption” versteht
- Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
- Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte (§ 309 StGB), Begriffsdefinitionen
- Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)
- Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)
- Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen (§ 312 StGB)
- Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)
Erst bei einer unbedingten Strafe ab einem halben Jahr, bzw. einer bedingten Strafe ab einem Jahr, führt dies zum Amtsverlust, d. h. zur Entlassung aus dem Staatsdienst, der Amtsverlust kann allerdings bedingt nachgesehen werden (§ 20 Abs. 2 lit. 2, letzter Satz BDG)
Auch wurde von mehreren Seiten angeregt, im Bereich der Amtsdelikte einen sogenannten „Folterparagraphen“ einzuführen, welcher das Foltern von inhaftierten Personen durch Beamte unter eine besondere Strafandrohung stellt. Der dafür derzeit gültige § 312 StGB sei dafür nicht ausreichend. In Österreich untersucht u.a. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Amtsdelikte. Meldestelle Korruption und Amtsdelikte bak.gv.at, abgerufen am 26. April 2012