Von einer Amtshaftung spricht man bei der Ersatzpflicht bei Schadenszufügung durch hoheitlich tätige Organe.
Es handelt sich also um die Haftung des Rechtsträgers (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) bei Schädigung eines Dritten durch Verletzung einer Amtspflicht eines Beamten (Amtspflichtverletzung).
Dies ist geregelt in § 1 AHG.
Für Schädigungen in der Hoheitsverwaltung (Judikative, Exekutive, nicht jedoch Privatwirtschaftsverwaltung) verdrängt das AHG das allgemeine Schadenersatzrecht. Nach dem AHG gibt es allerdings ausschließlich Geldersatz.
Gegen wen richten sich Amtshaftungsansprüche?
Die schadenersatzrechtlichen Ansprüche aus der Amtshaftung richten sich ausschließlich gegen den Rechtsträger und nie gegen das Organ direkt.
Hat der Rechtsträger Regressansprüche gegen das handelnde Organ aus der Amtshaftung?
Dies wird nur bei grobem Verschulden anerkannt. Bejahendenfalls gilt zudem das Mäßigungsrecht, wie es im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ebenfalls vorkommt.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar