Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Amtshilfe“ die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden, um eine reibungslose Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu gewährleisten. Die rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe sind vor allem im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und in der Bundesverfassung verankert.
Gemäß § 17 AVG sind Behörden zur Amtshilfe verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt. Diese Verpflichtung dient der Effizienz und Effektivität der Verwaltung und sorgt dafür, dass benötigte Informationen oder Unterstützungen von einer Behörde einer anderen Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Beispielsweise kann eine Behörde, die über bestimmte Informationen verfügt, diese einer anderen Behörde bereitstellen, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
In der Bundesverfassung ist die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Vollziehung geregelt. Art. 22 B-VG legt fest, dass alle Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung verpflichtet sind, einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hilfe zu leisten. Diese Bestimmung unterstreicht die Notwendigkeit der Amtshilfe auf allen Verwaltungsebenen.
Amtshilfe darf jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten geleistet werden. Das bedeutet, dass eine Behörde nicht über ihre gesetzlichen Befugnisse hinaus tätig werden kann, selbst im Rahmen der Amtshilfe. Zudem besteht keine Verpflichtung zur Amtshilfe, wenn sie gesetzlich ausgeschlossen ist oder die ersuchte Behörde hierzu selbst unzuständig wäre.
Ein weiterer relevanter Aspekt ist der Datenschutz: Die Übermittlung von Daten im Rahmen der Amtshilfe muss im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen. Behörden müssen sicherstellen, dass nur die für die Amtshilfe notwendigen Daten übermittelt werden und dass dabei die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
Zusammenfassend stellt die Amtshilfe in Österreich einen wesentlichen Bestandteil der Verwaltungszusammenarbeit dar und soll sicherstellen, dass Verwaltungsverfahren effizient und sachgerecht durchgeführt werden können, während die Rechte der Bürger und die gesetzlichen Rahmenbedingungen gewahrt bleiben.