Amtsträger im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b StGB konnte und kann nur sein, wer einen der genannten inländischen, ausländischen oder internationalen Rechtsträger auf Grund organschaftlicher Vertretungsmacht nach außen hin vertritt (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) oder wer dort als Dienstnehmer gegen Entgelt unter Einbindung in die Organisationsstruktur beschäftigt ist; erfasst sind ferner natürliche Personen in besonderer staatlicher Funktion, die nicht als Dienstnehmer gelten können (z.B. Bundespräsident oder Bundesminister).
Ob Organe und Dienstnehmer dieser Rechtsträger Aufgaben der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung erfüllen, ist für deren Amtsträgereigenschaft nicht maßgeblich. Ebenso unerheblich ist, ob es sich um Handlungen rechtlicher Relevanz oder um faktische Verrichtungen handelt. Hilfsdienste, selbst untergeordneter Bedeutung, reichen aus, sofern sie nur zum eigentlichen Dienstbetrieb gehören.
Quellen
https://www.justiz.gv.at/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf