Die „Andeutungstheorie“ ist kein gebräuchlicher Begriff im österreichischen Recht. Ursprünglich kommt dieser Begriff aus dem deutschen Vertragsrecht und bezieht sich dort auf die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, insbesondere im Hinblick auf den hypothetischen Parteiwillen.
Im österreichischen Recht gibt es jedoch ähnliche Konzepte zur Auslegung und Interpretation von Verträgen, wie in den §§ 914 und 915 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
§ 914 ABGB besagt, dass Verträge nach der „Absicht der Parteien“ und nicht nach dem buchstäblichen Inhalt der Erklärung auszulegen sind. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien ist maßgeblich, und bei der Auslegung von Verträgen ist der generelle Sprachgebrauch zu berücksichtigen.
§ 915 ABGB ergänzt dies, indem er regelt, dass bei Zweifeln im Rahmen der Vertragsauslegung eine Regel angenommen wird, die die Last für denjenigen erleichtert, der das Versprochene erfüllen soll. „In dubio pro reo“ gilt also nicht nur im Strafrecht, sondern ist auch eine Auslegungsmaxime im Vertragsrecht – zugunsten der Freiheit des Vertragswillens.
Diese Regelungen verdeutlichen, dass es im österreichischen Recht ebenfalls Mechanismen gibt, um den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln und zu wahren. Sie legen großen Wert auf die Absicht und den Willen der Vertragsparteien, was eine ähnliche Funktion erfüllt wie die Andeutung in der deutschen Andeutungstheorie, ohne diesen Begriff explizit zu verwenden.