Bei der Anfechtbarkeit handelt es sich um die Möglichkeit der Vernichtbarkeit eines Rechtsgeschäftes oder eines behördlichen Aktes (Verwaltungsakt). Während ein nichtiges Rechtsgeschäft (zB Scheingeschäft) oder ein nichtiger Akt keinerlei Wirkung hat, bleibt der nur anfechtbare Rechtsvorgang bis zur Erklärung der Anfechtung bei Rechtsgeschäften beziehungsweise bis zur Aufhebung (bei behördlichen Akten) wirksam.
Ist die rückwirkende Beseitigbarkeit der Rechtsfolgen eines Verhaltens wie zB der Rechtsfolgen eines in bestimmter Weise (z.B. wegen Irrtums) mangelhaften Rechtsgeschäfts durch Willenserklärung (Anfechtung) des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Siehe auch
Schwebende Unwirksamkeit
Literatur
Lit.: Mack, B., Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, 1993; Grigoleit, H., Abstraktion und Willensmängel, AcP 199 (1999)