Eine Willenserklärung, also die Äußerung einer Person, durch die ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeigeführt werden soll, ist grundsätzlich rechtsverbindlich. Weist sie bestimmte Mängel auf, kann sie angefochten werden, wodurch ihre Rechtsverbindlichkeit von Anfang an erlischt.
Von einer Anfechtung spricht man im Zivilrecht bei einer rückwirkenden Auflösung eines Vertrages durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Ein häufiger Fall ist die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB. Diese führt zu einem schuld- und sachenrechtlich rückwirkenden Wegfall des Vertrages. Eine Anfechtung kann neben Irrtum auch wegen List und Drohung erfolgen.
Beispiele
- Am einfachsten ist es, wenn man mit einer Drohung für Leib oder Leben zum Vertragsabschluss gezwungen wurde. Ein besonders drastisches Beispiel soll das vor Augen führen. Wer jemandem die Pistole auf die Brust setzt, damit ein Haus verkauft wird, kann nachher nicht verlangen, dass man sich durch die Unterschriftsleistung gebunden hat.
- Wesentlich häufiger ist die Anfechtung einer Willenserklärung aufgrund einer sogenannten Täuschungshandlung. Wer jemanden dadurch zum Vertragsschluss bringen will, dass er ihn schlicht belügt und ihm falsche Tatsachen vorgaukelt, der muss, sobald der Vertragspartner die Wahrheit erfährt mit einer Anfechtung wegen einer Täuschungshandlung rechnen. Auch dadurch lässt sich die Wirkung des Vertrages wieder beseitigen. Der Getäuschte kann den erhaltenen Gegenstand zurückgeben oder – wenn er vorher Eigentümer war – ihn wieder zurückfordern. Ist ihm darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, kann er auch insoweit einen Ausgleich erreichen.
Erbrecht
Eine besondere Rolle spielt das Anfechtungsrecht im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen, also in erster Linie Testamenten. Dabei kann allerdings nicht das Testament im Ganzen angefochten werden, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers. Wer meint, ihm hätte ein grösserer Anteil am Erbe des Verstorbenen zukommen müssen, wird nach jeder Gelegenheit suchen, die Verfügungen des Testaments anzufechten, indem er zB erklärt, der Erblasser hätte es auf keinen Fall gewollt, dass er als Erbe ausscheiden sollte, wenn er daran gedacht hätte. Er könne zB nur versehentlich übergangen worden sein.
Siehe auch
- ex nunc-Wirkung
- ex tunc-Wirkung
Quellen
- http://www.rechtslexikon.net/d/anfechtung/anfechtung.htm
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar