Anfechtungen von Volksbegehren, Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Europäischen Bürgerinitiativen

Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit auch zur Entscheidung über die Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens, einer Volksbefragung oder einer Volksabstimmung im Bundes- und im Landesbereich sowie einer Europäischen Bürgerinitiative zuständig. Die näheren Details richten sich nach der jeweiligen einfachgesetzlich ausgeführten Anfechtungsregelung (siehe VolksbegehrenG, VolksbefragungsG und VolksabstimmungsG; VfGG), die durchgehend nicht den einzelnen Stimmbürger, sondern ein näher bestimmtes Kollektiv zur Anfechtung berufen (siehe im Einzelnen§ 18 Abs. 1 VolksbegehrenG; § 16 Abs. 1 VolksbefragungsG; § 14 Abs. 2 VolksabstimmungsG; § 4 Europäisches Bürgerinitiative-Gesetz). Die Anfechtungsfrist beträgt in allen Fällen vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung des jeweiligen Ergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; es kann jedwede Rechtswidrigkeit des (Abstimmungs-)Verfahrens geltend gemacht werden. Der – zu begründende – Antrag hat auf Nichtigerklärung der Feststellung des jeweiligen Eintragungsergebnisses durch die Bundeswahlbehörde zu lauten.

Obwohl sich die angeführten Gesetze nur auf direkt-demokratische Verfahren auf Bundesebene beziehen, ist auch eine Anfechtung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen, die nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt werden, zulässig (siehe Entscheidung V 103/99 vom 16. Juni 2000).

Findet der Verfassungsgerichtshof, dass die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf die Feststellung der Bundeswahlbehörde von Einfluss war, so hat er der Anfechtung stattzugeben und gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Richtigstellung der Eintragung vorzunehmen.

Rechtsgrundlagen: Art. 141. Abs. 1 lit. e B-VG§§ 57 bis 61a VfGG; Art. 141. Abs. 3 B-VG§ 18 VolksbegehrenG§ 16 VolksbefragungsG§ 14 VolksabstimmungsG

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

CHG_logo_250
stefan-humer-profilbild

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter