Bei der Angehörigenbürgschaft handelt es sich um eine Bürgschaft eines nahen Angehörigen des Hauptschuldners. Hierbei besteht das besondere Risiko, dass der Bürge sich in einer psychischen Drucksituation befindet.
Der Oberste Gerichtshof prüft daher in analoger Anwendung des Wuchertagbestandes gemäß § 879 Abs 2 Z 4), ob
- ein krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen vorliegt,
- die Umstände des Zusandekommens der Bürgschaft infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit zu missbilligen sind und
- der Gläubiger diese beiden Umstände gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hat.
Bejahendenfalls ist die Bürgschaft ungültig. Daneben bestehen im Anwendungsbereich des KSchG Aufklärungspflichten des Gläubigers (§25c KSchG) sowie ein richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d KSchG).
Diese Grundsätze werden bei sämtlichen Interzessionen angewendet (bei Schuldbeitritt und Garantie), nicht allerdings bei der Pfandbestellung.