Der Begriff Schwarzfahrer spielt im Zusammenhang damit eine Rolle, wer für einen Unfall nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz haftet.
Ein Schwarzfahrer ist jemand, der ein Kraftfahrzeug ohne Willen und Wissen des Fahrzeug-Halters in Betrieb nimmt (so beispielsweise ein Dieb). Der Dieb haftet statt einem Halter (§ 6 EKHG). Der Halter haftet dennoch mit dem Schwarzfahrer solidarisch (Gesamtschuld), wenn er die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht (oder begünstigt) hat.
Zudem haftet der Halter weiterhin, wenn der Unfall von einer Person verursacht worden ist, der das Verkehrsmittel vom Halter zu bestimmten Zwecken überlassen wurde. Dies aber nicht für die konkrete Fahrt gedacht war (“angestellte Schwarzfahrer“, § 6 Abs 2 EKHG). Ein angestellter Schwarzfahrer haftet nur nach dem ABGB (§§ 1295 ff), allerdings greift eine besondere Beweislastumkehr. Er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft (§ 6 Abs 2 EKHG).
Quellen
Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar