Ein Angriff ist eine von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Bedeutsam als Voraussetzung für Notwehr.
Ein “Angriff” ist jedes menschliche Verhalten, das eine solche Rechtsgutsbeeinträchtigung befürchten lässt. Nur die in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter sind notwehrfähig; die Ehre (welche früher als ein sehr hohes Rechtsgut galt) ist in Österreich kein notwehrfähiges Rechtsgut. Beleidigungen dürfen jedoch unter Umständen mit Gegenbeleidigungen „abgewehrt“ werden (§ 115 Abs 3 StGB). Der Angriff geht stets von einem Menschen aus. Auch derjenige, der einen Hund auf einen anderen hetzt wird als „Angreifer“ gesehen, da er den Hund als Werkzeug für die Tat verwendet.
Abwehrhandlung
Die Abwehrhandlung, welche das Opfer setzt muss in Anbetracht der Umstände angemessen sein. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln muss das gelindeste Mittel gewählt werden, wobei dieses so ausfallen darf, dass die Abwehr endgültig ist. In Gefahr oder direkte Konfrontation muss sich der Angegriffene nicht begeben. Die Abwehrhandlung muss in Relation zum Angriff stehen und darf aber so ausfallen, dass der Angegriffene keinen weiteren Angriff mehr befürchten muss (endgültige und verlässliche Abwehrhandlung).
Gegen eine im Sinne des § 3 Abs 1 StGB erfolgende Abwehrhandlung ist keine weitere Notwehr zulässig, da ein solcher “Angriff”, der bloß der Verteidigung dient leg cit nicht rechtswirdig ist. § 3 spricht explizit von einem rechtswidrigen Angriff der vorliegen muss. Demnach muss sich der Erstangreifer damit abfinden, dass auch wenn er die Verteidigungshandlung seines Opfers bloß abwehren möchte um nicht verletzt zu werden, hier eher keine Notwehr bejaht werden wird. Wer also den Angriff zuerst startet muss damit klarkommen, dass sein Notwehrrecht stark eingeschränkt wird.