Gegen bestimmte Amtsträger kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Rechtsverletzungen einschließlich strafbarer Handlungen, die mit der Amtstätigkeit zusammenhängen, erhoben werden. Hiezu gehören insbesondere:
- Bundespräsident (Ankläger ist die Bundesversammlung, die Anklage ist nur wegen Verletzung der Bundesverfassung zulässig)
- Mitglied der Bundesregierung und Präsident des Rechnungshofes (Ankläger ist der Nationalrat)
- österreichischer Vertreter im Europäischen Rat (Ankläger ist der Nationalrat oder die Landtage)
- Mitglied der Landesregierung und Präsident des Rechnungshofes (Ankläger ist der Landtag)
- Landeshauptmann oder Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung aber auch wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung des Bundes in Angelegenheiten der so genannten mittelbaren Bundesverwaltung (Ankläger ist die Bundesregierung)
Ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten. Der Verfassungsgerichtshof kann sich in bestimmten Fällen auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen.
Rechtsgrundlagen: Art. 142 und 143 B-VG; §§ 72 bis 81 VfGG