Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff des „Anklagemonopols“ auf das exklusive Recht und die Pflicht der Staatsanwaltschaft, bei hinreichendem Verdacht öffentliche Anklage zu erheben. Diese Verantwortung ist in der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 2 StPO das Anklagemonopol, weil sie als neutraler und objektiver „Hüterin des Gesetzes“ fungiert und die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse sicherstellt.
Dieses Monopol bedeutet, dass nur die Staatsanwaltschaft das Recht hat, Anklage vor Gericht zu erheben, nicht jedoch Privatpersonen. Letztere können lediglich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, aber nicht eigenständig eine strafrechtliche Verfolgung einleiten. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben wird, ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder Diversionsmaßnahmen ergriffen werden. Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, um Missbrauch zu vermeiden und eine gerechte Strafverfolgung zu gewährleisten.
Zudem obliegt der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Anklagemonopols auch die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens, sei es mangels Beweisen, wegen Geringfügigkeit oder auf Grund anderer, gesetzlich vorgegebener Gründe. Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der Diversion auch von der Anklageerhebung absehen, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und die Straftat nicht schwerwiegend ist.
Das Anklagemonopol dient somit der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, indem es eine einheitliche und objektive Strafverfolgung sicherstellt und Willkür im Umgang mit strafrechtlichen Ermittlungen vermeidet. Es garantiert, dass die strafrechtliche Verfolgung in geordneten Bahnen verläuft und dass das Erheben von Anklagen auf einer fundierten, objektiven Beurteilung der Sach- und Rechtslage basiert.