Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Anlasstat“ im Kontext des Maßnahmenvollzugs. Eine Anlasstat ist dabei jene Straftat, die zur Verhängung einer Maßnahme nach den §§ 21 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) führt. Der Maßnahmenvollzug betrifft insbesondere jene Straftäter, die aufgrund spezifischer persönlicher Merkmale oder gefährlicher Neigungen als besonders gefährlich eingestuft werden und daher nicht nur eine Strafe, sondern auch eine Maßnahme erhalten.
Ein klassisches Beispiel für eine Anlasstat ist im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer forensischen Einrichtung nach § 21 StGB relevant. Diese Norm betrifft Personen, die eine Tat im Zustand der vollen Zurechnungsfähigkeit begangen haben, aber aufgrund ihrer psychischen Verfassung eine Bedrohung für die Allgemeinheit darstellen. Die Anlasstat ist hier die Tat, die zur Erkenntnis dieser Gefährlichkeit führt und somit die Maßnahme rechtfertigt.
Der Begriff „Anlasstat“ wird auch im Kontext des Bewährungswiderrufes verwendet. Wenn jemand unter Bewährung eine neue Straftat begeht, ist diese neue Tat die Anlasstat, die zum Widerruf der Bewährung führen kann. Die Anlasstat kann somit die bereits bestehende Strafaussetzung beeinflussen, wenn sie zeigt, dass der Täter nicht in der Lage ist, die Bedingungen der Bewährung einzuhalten.
In der Praxis bedeutet das, dass die Anlasstat nicht nur Anlass für den Konkreten strafrechtlichen Eingriff ist, sondern auch für die Gestaltung verschiedener Rechtsfolgen, die sich aus einer begangenen Straftat ergeben können. Sie ist somit nicht nur ein Aspekt der Vergeltung für die Tat, sondern auch relevanter Faktor für die Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters und die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen.
Dieser Begriff zeigt, wie das österreichische Strafrecht die Straftat nicht isoliert betrachtet, sondern ins Verhältnis zu möglichen Maßnahmen und Gefahrenprognosen setzt.