Bei der Anmerkung der Rangordnung handelt es sich um einen grundbuchrechtlichen Begriff, der in den §§ 53 ff GBG geregelt ist. Potentielle Erwerber oder auch Hypothekare einer Liegenschaft können sich nicht absichern, dass im Zwischenraum ihrer Einsicht im Grundbuch und dem Einlangen ihres Grundbuchsgesuchs Dritte Rechte an der Liegenschaft erwerben.
Das ist anders, wenn der Eigentümer eine “Anmerkung der Rangordnung” erwirkt. Dabei erhält der Eigentümer einen Rangordnungsbeschluss, der ein Jahr lang Gültigkeit besitzt. Wenn jemand innerhalb dieses Zeitraumes alle für die Eintragung notwendigen Urkunden und den Rangordnungsbeschluss vorlegt, kann eine Verbücherung seines Rechts im angemerkten Rang auch erwirkt werden, wenn in der Zwischenzeit andere Eintragungen erfolgt sind.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar