Die Annahme ist die vorbehaltlose Bejahung eines Antrags auf Abschluss eines Vertrages. Sie muss dem Antragenden gegenüber erklärt werden (Ausnahme: wenn Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat).
Es handelt sich um eine Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Antrag auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die zum Zustandekommen des Vertrages führt. Da der Antrag bereits alle vertragswesentliche Punkte und damit das gesamte Programm des angestrebten Vertrages enthalten muss, genügt die bloße, von entsprechendem Rechtsbindungswillen getragene Zustimmung.
Die Annahme führt nur dann zu einem Vertragsabschluss, wenn sie innerhalb der Annahmefrist erfolgt. Trotz Verspätung der Annahmeerklärung kommt dennoch der Vertrag zustande, wenn der Angebotsteller erkennen musste, dass die Erklärung rechtzeitig abgesendet wurde und eir den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt § 862a Satz 2). Keine Voraussetzung dafür ist der Zugang bei der stillen Annahme (§ 864 Abs 1).
Niemand ist zur Annahme verpflichtet (mit der Ausnahme des Kontrahierungszwangs).
Die Annahme ist eine der Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss. Sie bedarf folgender Voraussetzungen:
- Inhaltlichen Übereinstimmung
- Rechtsgeschäftlicher Annahmewille
- Rechtzeitiger Zugang
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar