Familienrecht
Die Adoption bzw. Annahme an Kindesstatt ist ein Begriff aus dem Familienrecht. Dabei handelt es sich um die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem (Wahl-)Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung (§ 137 Abs 1 ABGB).
Die Adoption wird in den §§ 191-203 ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind muss mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit einem der Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parantelsystem vor.
Die Adoption kommt durch Vertrag zwischen Wahleltern und Wahlkind zustande. Das muss gerichtlich bewilligt werden (§ 194 ABGB). Wahlkinder ab 14 Jahren müssen der Adoption gemäß § 195 Abs 1 Z 4 zustimmen.
Erbrecht
Adoptiveltern und Adoptivkinder beerben einander wie Verwandte. Zusätzlich bleibt das Erbrecht des Adoptivkindes nach den leiblichen Eltern dennoch aufrecht (§ 199 ABGB). Beim Tod des Adoptivkindes verdrängen jedoch die Wahleltern die leiblichen Eltern. Wenn nur eine Person adoptiert haben soll, so wird der entsprechende leibliche Elternteil verdrängt.
Entwicklung
Österreich hat die ”Haager Konvention” am 19. Mai 1999 ratifiziert. Sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der Auslandsadoption sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall große Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoptionsfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem österreichischen Kinderheim lebt.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Adoption_(%C3%96sterreich) 04.11.2014
- Florian Klenk: http://www.falter.at/web/print/detail.php?id=614 ”Die verlorene Tochter.” Falter vom 9. Jänner 2008
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar
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