Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Annahmeberufung“ nicht. Die Berufung ist jedoch ein zentraler Bestandteil des österreichischen Zivilprozessrechts, das in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. In Österreich bezeichnet die Berufung ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit einer Partei, die Entscheidung eines Gerichts einer höheren Instanz zur Überprüfung vorzulegen.
Gemäß den Paragraphen der ZPO hat die Berufung in Österreich die Funktion, rechtliche und/oder tatsächliche Fehler der Erstinstanz aufzudecken. Eine Berufung muss formal und fristgerecht eingebracht werden, gewöhnlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils. Die Berufungsinstanz, zumeist ein Oberlandesgericht, prüft dann die vorgebrachten Gründe und entscheidet, ob das Urteil aufrechterhalten, abgeändert oder aufgehoben wird.
Die Berufungshauptgründe sind die unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige Tatsachenfeststellung. Im Unterschied zur Revision, die auf Rechtsfragen eingeschränkt ist, kann die Berufung auch auf Tatsachenfragen abzielen.
Es ist wichtig anzumerken, dass in Verfahren vor den Bezirksgerichten wegen geringer Streitwerte die Berufung oft auf die Kontrolle von Rechtsfragen oder die Beurteilung offensichtlicher Fehler beschränkt ist.
Zusammengefasst ist die Berufung im österreichischen Recht ein essentieller Bestandteil zur Sicherstellung der Rechtssicherheit und zur Korrektur von möglichen erstinstanzlichen Fehlern.