Annahmerevision

Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „Annahmerevision“ in Zusammenhang mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren relevant. Eine Annahmerevision ist ein Antrag auf Revision, der im Verwaltungsgerichtsprozess in letzter Instanz an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gestellt wird. Im Gegensatz zur „ordentlichen Revision“, bei der die Zulässigkeit der Revision kraft Gesetzes gegeben ist, handelt es sich bei der Annahmerevision um eine spezielle Form der Revision, die durch den Verwaltungsgerichtshof angenommen werden muss.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Annahmerevision finden sich im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), insbesondere in den Paragraphen 25a bis 28. Bei der Annahmerevision prüft der VwGH, ob die Revision in einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass der Fall relevante rechtliche Fragen aufwerfen muss, die über den Einzelfall hinausweisen und zur Klärung einer ungeklärten Rechtsfrage beitragen können.

Die Entscheidung über die Annahme der Revision erfolgt im sogenannten Zulassungsverfahren, das zweistufig ist. Im ersten Schritt prüft das Verwaltungsgericht, ob die Revision grundsätzliche Bedeutung hat, und im zweiten Schritt entscheidet der VwGH über die Annahme der Revision. Wird die Revision angenommen, kommt es zu einer inhaltlichen Befassung mit der Sache.

Das Administrativverfahren legt großen Wert darauf, dass die behandelten Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies bedeutet, dass ein revisionswerbender Antragsteller im Antrag auf Revision nicht nur auf die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung hinweisen, sondern auch argumentieren muss, warum der Fall grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat. Ist die Revision hinreichend begründet, kann der VwGH der Annahme zustimmen, andernfalls wird die Revision zurückgewiesen.

Zusammenfassend ermöglicht die Annahmerevision dem Verwaltungsgerichtshof, sich mit Angelegenheiten zu befassen, die nicht nur die betroffenen Parteien, sondern auch die allgemeine Rechtsordnung betreffen können. Sie fungiert als Filter, der sicherstellt, dass sich der VwGH nur mit bedeutenden Fragen der Rechtsauslegung und Rechtsentwicklung beschäftigt.

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