Im österreichischen Recht ist der Begriff „Annahmezwang“ nicht im selben Maß etabliert wie im deutschen Recht. Stattdessen gibt es in Österreich Regelungen, die sich mit der Annahme von Waren oder Leistungen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen befassen. Ein verwandter Bereich, der in Österreich eine Rolle spielt, ist das Kaufrecht im Allgemeinen, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), und speziell der sogenannte Annahmeverzug.
Der Annahmeverzug ist im ABGB in den Paragraphen 918 ff. geregelt. Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Käufer die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht annimmt. Dies kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zum einen bleibt die Zahlungspflicht des Käufers bestehen, da der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung erfüllt hat. Zum anderen können sich daraus Lagerkosten oder das Risiko für die Verschlechterung der Waren ergeben, die auf den Käufer übergehen, wenn er in Annahmeverzug gerät. Der Verkäufer muss den Käufer in Verzug setzen, indem er ihm die Leistung ordnungsgemäß anbietet und der Käufer diese ungerechtfertigterweise nicht annimmt.
Das ABGB sieht weitere Regelungen vor, die die Rechte des Verkäufers im Falle eines Annahmeverzugs stärken. Der Verkäufer kann unter bestimmten Umständen auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn sich durch den Annahmeverzug die Erfüllung für den Verkäufer übermäßig erschwert oder unmöglich wird.
Zusammenfassend ist der Annahmezwang im österreichischen Recht nicht direkt definiert, sondern eher durch die Konsequenzen des Annahmeverzugs umschrieben. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der vertragliche Ausgleich zwischen den Parteien gewahrt bleibt und keine der Parteien ungerechtfertigt benachteiligt wird. Zusätzlich kann er auch als Motivator wirken, dass beide Seiten mit gebotener Sorgfalt ihren Verpflichtungen nachkommen, um unerwünschte rechtliche Folgen zu vermeiden.